Eisenbahnüberführung Sebaldsbrücker Heerstraße

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Allgemeine Informationen

Änderung der Eisenbahnüberführung Sebaldsbrücker Heerstraße, Bahn-km 117,046 der Strecke 1740

Bei dem zur Planfeststellung beantragten Vorhaben handelt es sich um die Änderung des Bauwerkes Eisenbahnüberführung (EÜ) Sebaldsbrücker Heerstraße, Bahn-km 117,046 der Strecke 1740 (Wunstorf, W 18 – DB Grenze - Bremerhaven Seehafen). Geplant ist der Rückbau der vorhandenen EÜ Sebaldsbrücker Heerstraße und Neubau der EÜ Sebaldsbrücker Heerstraße in ca. 70 m nordwestlich geänderter Lage und mit einer größerer lichten Weite. Dabei werden auch Änderungen an den öffentlich gewidmeten Straßenverkehrsanlagen der Sebaldsbrücker Heerstraße, der Hastedter Heerstraße und der Straße zum Sebaldsbrücker Bahnhof sowie deren Kreuzungsbereich und der Zeppelinstraße erforderlich.

Raumbezug

Verfahrenstyp und Daten

Verkehrsvorhaben

Zuständige Behörde

Eisenbahn-Bundesamt (Außenstelle Hannover)

Herschelstraße 3
30159 Hannover
Deutschland

0049511/3657-122
Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau
Referat 53 - Anhörungsbehörde
Contrescarpe 72
28195 Bremen

Vorhabenträger

Öffentlichkeitsbeteiligung

Planfeststellung für die Änderung der Eisenbahnüberführung Sebaldsbrücker Heerstraße, Bahn-km 117,046 der Strecke 1740

Ortsamt Hemelingen
Britta Wall
Godehardstraße 19
28309 Bremen
Deutschland

0049421/361-3060

Montag bis Donnerstag 9.00 – 15.00 Uhr

Freitag 9.00 bis 13.00 Uhr

In diesem Verwaltungsverfahren kann jeder, der durch das Vorhaben betroffen ist, bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, das bedeutet bis zum 19. Juli 2019, beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Referat 53 - Anhörungsbehörde, Contrescarpe 72, 28195 Bremen oder beim Ortsamt Hemelingen, Godehardstraße 19, 28309 Bremen, Einwendungen gegen die Antragsunterlage schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Gleiches gilt für die Vereinigungen im Sinne von § 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG.
Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen gesetzlich ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (siehe § 73 Absatz 4 Satz 3 VwVfG). Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Absatz 1 UVPG beziehen, nur auf das Verwaltungsverfahren, nicht jedoch auf ein mögliches gerichtliches Verfahren.

Verfahrensinformationen und -unterlagen