Ersatzneubau der Bauwerke im Bereich des Autobahndreiecks Heumar - Bundesautobahnen A 3, A 4 und A 59
Allgemeine Informationen
Die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfernstraßenverwaltung), vertreten durch die Autobahn GmbH des Bundes, endvertreten durch die Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH (DEGES), plant als Vorhabenträgerin den Umbau des Autobahndreiecks (AD) Heumar im Bundesland Nordrhein-Westfalen. Das AD Heumar verknüpft die Bundesautobahnen (BAB) A 3, A 4 und A 59 über komplexe Verkehrsführungen miteinander und bildet den südöstlichen Rand des Kölner Autobahnrings. Mit bis zu 230.000 Fahrzeugen pro Tag gehört das AD Heumar zu den höchst belasteten Autobahnknotenpunkten in Europa.
Im Zuge des Vorhabens sollen die Verflechtungsvorgänge der Verkehrsströme der BAB A 3, BAB A 4 und BAB A 59 innerhalb des AD-Heumar optimiert und damit die Leistungsfähigkeit erhöht sowie das Unfallrisiko reduziert werden.
Um die Leistungs- und Zukunftsfähigkeit des Autobahndreiecks sicherzustellen, müssen alle Bauwerke kurzfristig durch Neubauten ersetzt werden. Die geplante Baumaßnahme umfasst den Ersatzneubau der Brückenbauwerke 5008 800, 834, 803 804 und 806, der BAB A 3 und A 59 im Bereich des AD Heumar sowie die temporäre Wiederherstellung der Verbindungsrampe im Autobahnkreuz Gremberg (A 59 Fahrtrichtung Köln – A 4 Fahrtrichtung Frankfurt).
Die bestehenden Brückenbauwerke werden durch insgesamt acht neue Bauwerke ersetzt.
Aufgrund der verkehrlichen Bedeutung des AD Heumar wird die Errichtung von Ersatzneubauten unter weitestgehender Aufrechterhaltung des Verkehrs geplant. Grundsätzlich findet kein Ausbau des AD Heumar statt. Die Fahrstreifenanzahl der verschiedenen Richtungsfahrbahnen bleibt unverändert. Es handelt sich bei der Optimierung der Linienführung um einen Umbau eines Knotenpunktes im Zuge des zwingend erforderlichen Ersatzneubaus bestehender Brückenbauwerke.
Der Umbau des AD Heumar gehört nicht zu den UVP-pflichtigen Vorhaben der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Da jedoch erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch das Gesamtvorhaben nicht generell auszuschließen sind, hat die Vorhabenträgerin von § 7 Abs. 3 i.V. m. § 9 Abs. 4 UVPG Gebrauch gemacht und für das UVP-vorprüfungspflichtige Vorhaben die Durchführung einer freiwilligen UVP beantragt. Das FBA hat dieses Vorgehen als zweckmäßig erachtet und die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellt.

Raumbezug
Verfahrenstyp und Daten
Zuständige Behörde
Ulrich-von-Hassell-Str. 74-76
53123 Bonn
Deutschland
Die Einwendungen sind gemäß § 17a Absatz 4 und 7 FStrG über einen der folgenden Wege an das Fernstraßen-Bundesamt zu richten:
• elektronisch, über das Antrags- und Beteiligungsportal des Bundes für Verkehr und Offshore-Vorhaben,
• elektronisch, per E-Mail an AD-Heumar@fba.bund.de oder
• schriftlich an das Fernstraßen-Bundesamt, Ulrich-von-Hassell-Straße 74-76, 53123 Bonn.
Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt.
Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und
das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen.
Einwendungen sollen Namen und eine vollständige, zustellfähige Anschrift der Einwendenden enthalten. Erfolgen sie schriftlich, müssen sie eigenhändig unterschrieben sein.
Referat P4
Ulrich-von-Hassell-Straße 74-76
53123 Bonn
Deutschland
Vorhabenträger
DEGES
Völklinger Straße 4
40219 Düsseldorf
Deutschland