BAB 43 sechsstreifiger Ausbau Anschlussstelle Bochum-Riemke bis Autobahnkreuz Herne, 5. Planänderung
Allgemeine Informationen
Mit Schreiben vom 31.05.2024 hat die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Westfalen, Außenstelle Bochum gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UVPG die Feststellung, ob für das von ihr geplante Vorhaben „5. Planänderung nach § 17d FStrG i. V. m. § 76 Abs. 2 VwVfG zur Umplanung der festgestellten Ablaufkanaltrasse von der Regenwasserbehandlungsanlage (RRB3) in den Schmiedesbach“ zwischen der Anschlussstelle Bochum-Riemke bis Autobahnkreuz Herne eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist oder nicht, beim Fernstraßen-Bundesamt (FBA) beantragt. Die oben beschriebene 5. Planänderung bezieht sich auf den Planfeststellungsbeschluss für den sechsstreifigen Ausbau der A 43 - AS Bochum-Riemke (o) bis AK Herne (m) von Bau-km 28+160 bis Bau-km 32+360 vom 23.08.2016.
Für das geplante Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP. Die gegenständliche allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht gemäß § 9 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und Abs. 4 UVPG i. V. m. § 7 Abs. 1 S. 2 und 3 UVPG hat ergeben, dass das Änderungsvorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann.
Dieses Ergebnis wurde am 28.06.2024 durch das FBA festgestellt.
Verfahrenstyp und Daten
Zuständige Behörde
Am Propsthof 51
53121 Bonn
Deutschland
Vorhabenträger
Philippstraße 3
44803 Bochum
Deutschland