Wann wird die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt?
Für ein Vorhaben ist immer dann eine UVP durchzuführen, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist, weil erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Vorhaben sind entweder Neuvorhaben, z. B. die Errichtung einer technischen Anlage wie einer Hochspannungsleitung für die Stromübertragung. Es kann sich dabei aber auch um Änderungsvorhaben handeln, z. B. die Erweiterung eines Flughafens um eine Landebahn.
Anlage 1 des Gesetzes über die UVP (UVPG) beinhaltet eine Liste mit Vorhaben, welche eine UVP erfordern. Die Liste unterscheidet zwischen Vorhaben, für die in jedem Fall eine UVP durchgeführt werden muss, und solchen, bei denen zunächst eine Vorprüfung stattfindet. Weitere Informationen zu dieser Unterscheidung finden Sie hier: Feststellung der UVP-Pflicht (§ 5 UVPG)
Die UVP ist ein unselbstständiger Teil der Entscheidung über ein Vorhaben. Beispielsweise benötigen Betriebsanlagen einer Eisenbahn die Zulassung nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz. Muss für ein solches Vorhaben auch eine UVP durchgeführt werden, so ist diese Teil des Zulassungsverfahrens. Die UVP ist also in das eisenbahnrechtliche Trägerverfahren integriert.