Wie läuft eine Umweltverträglichkeitsprüfung ab?

In dem folgendem Video wird Ihnen "Kurz erklärt: Was ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)?"

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Dauer: 1 min 26 s, Größe: 26 MB

Die folgende Abbildung stellt den Ablauf einer UVP schematisch dar.

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Feststellung der UVP-Pflicht (§ 5 UVPG)

Im ersten Schritt der UVP, dem sogenannten Screening, gilt es zu ermitteln, ob für ein bestimmtes Vorhaben, wie z. B. einen Windpark, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Maßgeblich dafür sind in diesem Beispielsfall vor allem die Anzahl der einzelnen Windenergieanlagen, das Auftreten gefährdeter Vogel- und Fledermausarten, die Nähe zu Ortschaften und inwiefern bereits in der Umgebung solche Anlagen stehen.

Anlage 1 des Gesetzes über die UVP (UVPG) beinhaltet eine Liste mit Vorhaben, welche eine UVP erfordern. In Anhang 1 sind insgesamt 149 Vorhabentypen aufgelistet, meist mit Angabe von Schwellenwerten ab welchen Größenordnungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt. Anlage 1 umfasst Vorhabentypen aus den folgenden Bereichen:

  1. Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie
  2. Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe
  3. Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung
  4. Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung
  5. Oberflächenbehandlung von Kunststoffen
  6. Holz, Zellstoff
  7. Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse
  8. Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen
  9. Lagerung von Stoffen und Gemischen
  10. Sonstige Industrieanlagen
  11. Kernenergie
  12. Abfalldeponien
  13. Wasserwirtschaftliche Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Gewässers
  14. Verkehrsvorhaben
  15. Bergbau und dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid
  16. Flurbereinigung
  17. Forstliche und landwirtschaftliche Vorhaben
  18. Bauvorhaben
  19. Leitungsanlagen und andere Anlagen

Die Liste unterscheidet zwischen Vorhaben, für die stets eine UVP durchgeführt wird, z. B. der Bau einer 220kV oder 380kV Hochspannungsleitung mit einer Länge von mehr als 15 km (gekennzeichnet durch ein X), und jenen, bei denen eine Vorprüfung stattfindet. Eine Vorprüfung des Einzelfalls greift bei Vorhaben, bei denen nach der Wertung des Gesetzgebers erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen möglich, aber nicht in jedem Einzelfall zu erwarten sind. Das Ziel der Vorprüfung ist es dann, mögliche Umweltauswirkungen des Vorhabens überschlägig abzuschätzen und zu entscheiden, ob für ein konkretes Vorhaben eine UVP erforderlich ist.

Bei der Vorprüfung wird zwischen allgemeinen und standortbezogenen Vorprüfungen unterschieden.

In der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls (gekennzeichnet durch ein A) wird durch die Behörde ermittelt, ob ein Vorhaben durch seine Merkmale (z. B. Größe, Unfallrisiko), seinen Standort (z. B. Schutzgebiete, ökologische Empfindlichkeit) oder durch z. B. die Schwere, Dauer und Häufigkeit möglicher Umweltauswirkungen eine UVP notwendig macht. Ein Beispiel ist der Bau einer 110kV Hochspannungsfreileitung mit einer Länge zwischen 5 und 15 km. Die Kriterien für die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls sind in Anlage 2 UVPG aufgelistet.

Standortbezogen vorgeprüft werden Anlagen geringer Leistung oder Größe, z. B. 110 kV Hochspannungsfreileitungen die kürzer als 5km sind, wobei besonders die örtliche Situation betrachtet wird. Außerdem kann die Durchführung einer UVP notwendig werden, wenn sich durch das geplante Vorhaben das Störfallrisiko erhöht (vgl. § 8 UVPG). Für weitere Einzelheiten, wann eine UVP durchgeführt werden muss, siehe §§ 6-14 UVPG.

Neben der Anlage 1 zum UVPG kann sich die UVP-Pflicht von Neuvorhaben auch aus anderen Vorschriften ergeben: Vergleiche die UVP-Verordnung Bergbau.

Die Durchführung einer UVP kommt nicht nur bei völlig neuen Vorhaben in Betracht. Auch bestehende Vorhaben die geändert werden sollen (sog. Änderungsvorhaben) können erneut oder erstmals UVP-pflichtig sein (§ 9 UVPG).

Eine UVP kann auch in Betracht kommen, falls für mehrere Einzelvorhaben zusammen erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind (sog. kumulierende Vorhaben, vgl. § 10 UVPG). Von solchen kumulierenden Vorhaben. Spricht man dann, wenn mindestens zwei Vorhaben derselben Art eng zusammenhängen und Anlagen der Vorhaben mit gemeinsamen betrieblichen oder technischen Einrichtungen verbunden sind. Auch in solchen Fällen ist es möglich, dass eine UVP-Pflicht besteht. Sie liegt darin begründet dass die Vorhaben gemeinsam Umweltauswirkungen verursachen können die über die Auswirkungen des Einzelvorhabens deutlich hinausgehen und so von Bedeutung für die Zulassungsentscheidung sind. Einzelheiten regeln die §§ 10-13 UVPG.

 

Festlegung des Untersuchungsrahmens (§ 15 UVPG)

Ist eine UVP durchzuführen, dann wird in der Regel im nächsten Schritt der Untersuchungsrahmen für den UVP-Bericht festgelegt (sog. „Scoping“). Dazu unterrichtet und berät die Behörde den Vorhabenträger frühzeitig über Inhalt (z. B. Betrachtungen zum Grundwasser), Umfang (z. B. Schwerpunktsetzung bei bestimmten Schutzgütern), Detailtiefe und die zu verwendenden Methoden (z. B. Zählung vorkommender Zauneidechsen) der Untersuchungen.

Die zuständige Behörde kann dem Vorhabenträger Gelegenheit zu einer Besprechung des Untersuchungsrahmens geben. Häufig empfiehlt es sich, in einem sogenannten Scoping-Termin neben dem Vorhabenträger auch weiteres Fachwissen und die Kenntnisse Dritter, das heißt von Sachverständigen, Umweltverbänden, Behörden oder sonstigen Dritten einzubeziehen. In bestimmten Fällen, z. B. wenn die Beteiligten mit dem vorgeschlagenen Untersuchungsrahmen einverstanden sind, kann auf einen solchen Termin verzichtet und die Einschätzung der Behörden und Verbände schriftlich eingeholt werden.

 

UVP-Bericht (§ 16 UVPG)

Anhand des festgelegten Untersuchungsrahmens wird anschließend der UVP-Bericht erstellt. Die Inhalte werden schriftlich dargestellt und meist durch Abbildungen und Karten veranschaulicht. Der UVP-Bericht enthält mindestens:

  • Beschreibung der Umwelt im Untersuchungsgebiet (Bestandsaufnahme und -bewertung),
  • Beschreibung des Vorhabens (z.B. Standort, Art, technische Ausgestaltung, Größe),
  • Beschreibung der vernünftigen Alternativen, die vom Vorhabenträger geprüft worden sind,
  • Beschreibung der Merkmale des Vorhabens, Standortes und der geplanten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen des Vorhabens ausgeschlossen, vermindert, ausgeglichen oder ersetzt werden sollen,
  • Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen,
  • allgemeinverständliche, nichttechnische Zusammenfassung.

 

Beteiligung der Öffentlichkeit und der anderen Behörden (§§ 17, 18 ff. UVPG)

Wurde der UVP-Bericht erstellt, wird er zunächst von der zuständigen Behörde auf Vollständigkeit geprüft. Um sicherzustellen, alle maßgeblichen Auswirkungen und erforderlichen Maßnahmen berücksichtigt zu haben, erhalten nun die Öffentlichkeit und die Träger öffentlicher Belange (v. a. Fachbehörden) im Rahmen des jeweiligen Genehmigungsverfahrens die Möglichkeit, sich zu beteiligen. Für die Öffentlichkeit werden die Unterlagen ausgelegt. Das heißt, sie werden an mindestens einem Ort, oft sogar an mehreren Orten in Papierform zur Einsichtnahme für die Öffentlichkeit bereitgelegt. Ausgelegte Unterlagen sind über die UVP-Portale auch elektronisch zugänglich. Maßgeblich bleibt aber in jedem Fall die ausgelegte Unterlage. Die vom Vorhaben betroffene Öffentlichkeit kann sich im Rahmen der Beteiligung zum Vorhaben äußern und ggf. an einem Erörterungstermin teilnehmen. Wie die von der Öffentlichkeit eingegangenen Hinweise berücksichtigt wurden, wird dokumentiert und begründet. Nach Abschluss des Verfahrens wird der Öffentlichkeit die Entscheidung bekanntgegeben. Auch der Sachverstand weiterer Fachbehörden ist wichtig, um z. B. Hinweise zur Umweltverträglichkeit der Vorhaben zu erhalten.

 

Berücksichtigung des UVP-Berichts bei der Zulassungsentscheidung (§§ 24, 25 UVPG)

Bevor die zuständige Behörde ihre Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens fällt, stellt sie die Umweltauswirkungen des Vorhabens noch einmal zusammenfassend dar. Neben den Ergebnissen des UVP-Berichts fließen die Stellungnahmen der Behörden sowie der betroffenen Öffentlichkeit und ggf. auch die Ergebnisse eigener Ermittlungen in die zusammenfassende Darstellung mit ein. Die Behörde bewertet dann auf Grundlage dieser zusammenfassenden Darstellung die Umweltauswirkungen des Vorhabens. Sie begründet ihre Bewertung. Die begründete Bewertung ist dann bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen.

 

Bekanntgabe und Begründung der Entscheidung (§§ 26, 27 UVPG)

Die zuständige Behörde macht abschließend ihre Zulassungsentscheidung öffentlich bekannt und legt den mit Begründung versehenen Bescheid über die Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens zur Einsicht aus.