RRX - PFA 3.2 (Düsseldorf Angermund – Duisburg Schlenk)
Allgemeine Informationen
Die Rhein-Ruhr-Region als größter europäischer Ballungsraum benötigt zusätzlich zum bestehenden Angebot ein leistungsfähiges, schnelles schienengebundenes Verkehrsangebot für den Personenverkehr. Unter dem Arbeitstitel „Rhein-Ruhr-Express“ (im Folgenden „RRX“ genannt) ist im Land Nordrhein-Westfalen die Einführung eines neuen Schienenverkehrsproduktes geplant, das qualitativ zwischen dem RegionalExpress (RE) und dem heutigen Schienenpersonenfernverkehr (SPFV) angesiedelt sein wird. Kernstrecke für den RRX ist die Achse Köln – Düsseldorf – Duisburg – Essen – Bochum – Dortmund (- Hamm). Der Rhein-RuhrExpress soll als deutliche Angebotsverbesserung des Personennah- und Regionalverkehrs die regionalen Zentren im Rhein-Ruhr-Gebiet mit kurzen Reisezeiten miteinander und weitgehend unbeeinflusst von anderen Systemen verbinden. Dabei ist die gesamte Strecke des RRX mit den einzelnen Planfeststellungsabschnitten (PFA) in sechs Planfeststellungsbereiche (PFB) unterteilt.
Im Folgenden geht es um den PFA 3.2 aus dem PFB 3. Im Planungsbereich des Planfeststellungsabschnittes 3.2 befinden sich heute die Strecken 2310, 2317, 2650 und 2670.
▪ Strecke 2310 von Duisburg-Großenbaum bis Duisburg Hbf
▪ Strecke 2317 von Duisburg-Großenbaum bis Abzw Duisburg-Buchholz ▪ Strecke 2650 von Köln Messe/Deutz bis Hamm (Westf)
▪ Strecke 2670 von Köln Hbf bis Duisburg Hbf
Der Planfeststellungsabschnitt (PFA) 3.2 verläuft auf dem Gebiet der kreisfreien Stadt Duisburg und befindet sich somit im Regierungsbezirk Düsseldorf. Der PFA 3.2 beginnt, bezogen auf das Richtungsgleis der Strecke 2650, in km 53,400 an der Stadtgrenze zur Landeshauptstadt Düsseldorf und endet auf Höhe des Haltepunktes Duisburg Schlenk in im km 60,100. Im Weiteren beziehen sich die Kilometerangaben, soweit nicht anders angegeben, auf die Strecke 2650.
Raumbezug
Verfahrenstyp und Daten
Zuständige Behörde
Werkstattstraße 102
50733 Köln
Deutschland
Bezirksregierung Arnsberg
Dezernat 25
Seibertzstraße 1
59821 Arnsberg
Seibertzstraße 1
59821 Arnsberg
Deutschland
Vorhabenträger
Mercatorstraße 1a
47051 Duisburg
Deutschland
Öffentlichkeitsbeteiligung
Deutschland
Die Auslegung des Plans (Zeichnungen und Erläuterungen) mit den entscheidungserheblichen Unterlagen erfolgt in der Zeit vom
14.09.2026 bis einschließlich 13.10.2026
gem. § 27b VwVfG als elektronische Veröffentlichung auf der Homepage der Bezirksregierung Arnsberg unter https://www.bra.nrw.de/-6265 sowie auf dem zentralen Internetportal im Sinne von § 20 UVPG, das UVP-Portal des Bundes (Homepage: https://www.uvp-portal.de/de).
Auf Verlangen eines Beteiligten kann eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden. Hierfür ist die Anhörungsbehörde während der Dauer der Veröffentlichung im Internet (14.09.2026 bis einschließlich 13.10.2026) per E-Mail an Planfeststellungstrasse25@bra.nrw.de zu kontaktieren (§ 73 Abs. 1 S. 2 VwVfG).
Die betroffene Öffentlichkeit kann gem. § 73 Abs. 2 S. 1 VwVfG bis zu sechs Wochen ab der Auslegung des Plans – bis einschließlich 26.10.2026 – bei der Bezirksregierung Arnsberg Einwendungen gegen die Planänderung erheben.
Einwendungen von Betroffenen und Stellungnahmen von Vereinigungen gem. § 73 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwVfG sind gem. § 73 Abs. 2 S. 1 VwVfG elektronisch über Beteiligung NRW (https://beteiligung.nrw.de/k/1030960) zu erheben. Möglich ist es auch, Einwendungen in schriftlicher Form an die Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 25, Seibertzstr.1, 59821 Arnsberg, oder per E-Mail an: Planfeststellungstrasse25@bra.nrw.de zu richten. Die Einwendung muss das Aktenzeichen (25.17.01.01-02/4-19) des Vorhabens sowie den Vor- und Nachnamen und die Anschrift des Einwenders / der Einwenderin enthalten. Eine über die Einwendungsfrist hinausgehende Veröffentlichung der Planunterlagen im Internet verlängert die Einwendungsfrist nicht.
Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist sind Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§ 73 Abs. 2 S. 3 VwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG NRW).
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Einwendungen nur gegen die Planänderungen erhoben werden können. Einwendungen gegen die Ursprungsplanung sind nicht zulässig.