Neubau Operational Readiness Training Complex (ORTC); Truppenübungsplatz Grafenwöhr

2021

Allgemeine Informationen

Die U.S.-Streitkräfte planen im Osten des U.S.-Truppenübungsplatzes Grafenwöhr (Stadt Grafenwöhr) die Errichtung des Operational Readiness Training Complex (ORTC), Phase 1.1 - 1.7, ein Komplex von Einrichtungen zur Unterbringung, Versorgung und Ausbildung von Soldaten sowie die erforderlichen Verwaltungsgebäude und Wartungseinrichtungen für Fahrzeuge. In einem ersten Schritt soll zunächst die Phase 1.1a – 1.1b umgesetzt werden.

 

Die Landesbaudirektion Bayern hat mit Schreiben vom 14.12.2021 und 22.08.2022 bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), Zentrale Sparte Bundesforst, einen Antrag auf Durchführung eines Waldumwandlungsverfahrens nach § 45 Abs. 2 Bundeswaldgesetz (BWaldG) gestellt. Durch Schreiben vom 13.09.2022 an die Landesbaudirektion Bayern hat die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Zentrale Sparte Bundesforst, festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben gemäß § 5 Abs. 1 UVPG in Verbindung mit Nr. 17.2.1 der Anlage 1 zum UVPG (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung) die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht, da zur Verwirklichung des Vorhabens eine Waldumwandlung in einer Größe von mehr als 10 ha erforderlich ist. Die UVP soll umfassend die Umweltauswirkungen des Projekts ermitteln und beschreiben.

Lage des Vorhabens ORTC auf dem U.S.-Truppenübungsplatz Grafenwöhr

Raumbezug

Verfahrenstyp und Daten

Forstliche und landwirtschaftliche Vorhaben

Zuständige Behörde

0911 99261-290
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Zentrale Bundesforst, Abteilung Dienstliegenschaften, Fachgebiet Geländebetreuung Gaststreitkräfte, Rudolphstraße 28, 90489 Nürnberg

Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Zentrale Bundesforst, Abteilung Dienstliegenschaften, Fachgebiet Geländebetreuung Gaststreitkräfte, Rudolphstraße 28, 90489 Nürnberg

oder

an die Stadtverwaltung Grafenwöhr, Marktplatz 1 in 92655 Grafenwöhr

Vorhabenträger

Landesbaudirektion Bayern

Landesbaudirektion Bayern
Marktplatz 30
96106 Ebern
Deutschland

Öffentlichkeitsbeteiligung

U.S.-Projekt ORTC Bekanntmachung Stadt Grafenwöhr

Stadtverwaltung Grafenwöhr
Marktplatz 1
92655 Grafenwöhr
Deutschland

zu den üblichen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung

Raum-Nr. 11

U.S.-Projekt ORTC

Sportpark der Stadt Grafenwöhr
Am Waldbad 4
92655 Grafenwöhr
Deutschland

Einlass ab 09:30

Deutschland

am 12.01.2023

Verfahrensinformationen und -unterlagen

Es wird auf folgendes hingewiesen:

1. Die maßgebenden Planunterlagen, nach denen das Vorhaben zur Ausführung gelangen soll, liegen bei der Stadtverwaltung Grafenwöhr, Marktplatz 1 in 92655 Grafenwöhr, Raum-Nr. 11 in der Zeit vom 17.10.2022 bis 17.11.2022 zu den üblichen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung zu jedermanns Einsicht aus.

Gemäß § 20 UVPG erfolgt die Information der öffentlichen Bekanntmachung sowie der auszulegenden Unterlagen im Internet auf folgenden Seiten:

 2. Jeder kann bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis zum 19.12.2022, 

  • bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Zentrale Sparte Bundesforst, Abteilung Dienstliegenschaften, Rudolphstraße 28, 90489 Nürnberg
  • oder bei der Stadtverwaltung Grafenwöhr, Marktplatz 1 in 92655 Grafenwöhr

schriftlich oder zur Niederschrift Äußerungen und Einwendungen gegen das Vorhaben erheben. Nach Ablauf der Äußerungsfrist sind alle Einwendungen im Verfahren ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 21 Abs. 4 Satz 1 UVPG).

Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung im vorliegenden Verfahren einzulegen, können ebenfalls innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Vorhaben abgeben. Nach Ablauf der Frist nach Satz 1 sind Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, im Verfahren ausgeschlossen (§ 21 Abs. 4 Satz 1 UVPG).

3. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

4. Über die Einwendungen und Stellungnahmen zu dem Vorhaben wird nach Abschluss des Waldumwandlungsverfahrens durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Zentrale Sparte Bundesforst, entschieden. Die Zustellung der Entscheidung an die Einwender und an diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

Mit der Veröffentlichung der Auslegung der Planunterlagen wird gleichzeitig die Pflicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 UVPG bekanntgegeben. Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um ein Projekt der Anlage 1, Nr. 17.2.1 der Liste der „UVP-pflichtigen Vorhaben“ des UVPG, für das eine Umwelt­verträglich­keitsprüfung durchzuführen ist.

5. Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von anerkannten Vereinigungen und die Stellungnahmen der Behörden werden mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den sonstigen Trägern öffentlicher Belange den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben in einem Termin erörtert.

6. Die Behörden, die Trägerin des Vorhabens, die anerkannten Vereinigungen sowie diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen deren Vertreter, werden von diesem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

7. Der Erörterungstermin ist vorgesehen am 12.01.2023 um 10:00 Uhr (Einlass ab 09:30 Uhr) im Sportpark der Stadt Grafenwöhr, Am Waldbad 4, 92655 Grafenwöhr. Zu diesem Termin ergeht hiermit Einladung.

8. Die Teilnahme am Termin ist jedem, dessen Belange durch das Bauvorhaben berührt werden, freigestellt. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Dieser hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die der Anhörungsbehörde zu übergeben ist. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden kann, dass verspätete Ein­wendungen ausgeschlossen sind und dass das Anhörungsverfahren nach Durch­führung des Erörterungstermins beendet ist.

9. Durch die Teilnahme am Erörterungstermin oder durch eine Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

10. Der Erörterungstermin ist grundsätzlich nicht öffentlich. Der Verhandlungsleiter kann die Öffentlichkeit zulassen, soweit die Anwesenden im Erörterungstermin diesem zustimmen.